Leasinggutachten
Leasinggutachten
Beugen Sie sich gegen Meinungsdifferenzen vor, wenn Sie ein geleastes Fahrzeug zurück geben. Wir erstellen ein Übergabeprotokoll welches den Zustand des Fahrzeugs in einer professionellen Form dokumentiert. Als Sachverständige beurteilen wir die möglichen Mängel und Schäden am Fahrzeug. Schon kleine Lackkratzer, Dellen oder Abnutzungen im Innenraum können zu Diskussionen mit dem Vermieter führen. Da es für Leasinggutachten keine konkreten Vorgaben gibt, erfolgt die Einschätzung des Gutachters stets subjektiv. Ein Leasinggutachten ist also grundsätzlich eine sinnvolle Sache, es schlüsselt den genauen Zustand Ihres Fahrzeugs und verhindert Probleme im Fall der Fälle.

Vorteile eines Leasingsgutachten
- Ihr Leasingvertrag läuft aus und das Fahrzeug geht an den Vermieter zurück.
- Sie möchten das Fahrzeug gerne übernehmen und benötigen einen genauen Ablösewert.
- Im Falle eines Nachlasses bzw. Erbschaften oder Umwandlung eines Fahrzeug vom Betrieb zu Privat
Nutzen Sie unseren Service des Leasinggutachten
Gerne beauftragen Autohäuser Gutachter die Ihr Leasingfahrzeug nach Beendigung des Leasings begutachten. Schäden die keine sind: Ihnen dürfen nur Kosten in Rechnung gestellt werden, soweit die Voraussetzungen für einen Wermitnderungsausgleich vorliegen. Faustregel: Das Auto muss lediglich in einem alters- und laufzeitentsprechenden Gebrauchtzustand sein. Es müssen nur solche Mängel ausgeglichen werden die durch überdurchschnittlichen Verschleiß entstehen, den optischen Gesamteindruck des Fahrzeugs negativ beeinflussen oder technische Auswirkungen haben. Das können z.B. Unfallschäden Deformationen der Karosserie und an den Stoßfängern sowie Achs- und Aggregatschäden.

Beispiele:
- Kratzer am Dach, an Motor- und Kofferraumhaube sowie leichte Einbeulungen an Türen und Seitenteilen gelten als typische Gebrauchsspuren, vgl. Landgericht München DAR 98, S. 19.
- Bei oberflächlichen Lack- und Blechschäden liegen keine übervertragliche Abnutzung vor, Amtsgericht Osnabrück DAR 99, S. 556.
- Bei Überbeanspruchung von Autos kann die Leasinggesellschaft lediglich den Minderwert und nicht die zur Behebung der Mängel erforderlichen Reparaturkosten vom Leasingnehmer fordern. Der Leasinggeber trägt für die übermäßige Abnutzung die Beweislast. Dabei muss er nachweisen, welche Mängel auf Verschleiß und welche auf übermäßige Abnutzung zurückzuführen sind, vgl. Landgericht Frankfurt DAR 98, S. 278
- Keine übervertragliche Abnutzung für einen verbogenen Stoßfänger, innen verkratzten Kofferraum sowie links und rechts eingebeulte Türen, Landgericht Gießen, NJW RR 95, 687
Bei der Berechnung des überdurchschnittlichen Verschleißes werden das Alter des Fahrzeuges und die Laufleistung berücksichtigt. Dabei ist zu beachten, dass Leasingfahrzeuge in der Regel drei bis vier Jahre alt sind und somit keineswegs mit einem Neuwagen verglichen werden können.
Nicht selten stellt sich in gerichtlichen Auseinandersetzungen heraus, dass die vom Leasinggeber als ersatzanspruchsfähige Schäden angesehenen Umstände tatsächlich nur normale Verschleißspuren sind. Für diese müssen Sie als Leasingnehmer aber gerade nicht zahlen.

Der Leasinggeber muss den Beweis erbringen, dass bei Übergabe des Autos an ihn ein – über die übliche Abnutzung hinausgehender – Schaden an dem Leasingfahrzeug vorliegt. Auch hat er darzulegen, welchen vertraglich vereinbarten Zustand der Leasingwagen bei Vertragsende hätte aufweisen sollen. Ihm obliegt im Rahmen seiner Darlegungs- und Beweislast ferner, herauszustellen, dass die für die Wertminderung in Ansatz gebrachten Schäden keinen gewöhnlichen Verschleiß darstellen, sondern vielmehr einer übermäßigen Abnutzung geschuldet sind. Beugen Sie dem vor und beauftragen Sie uns für ein Leasinggutachten.